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Beglaubigungen

Gewisse Länder verlangen eine vorgängige Beglaubigung von Exportpapieren, Ursprungszeugnissen und anderen privaten oder amtlichen Dokumenten. Mit der Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift auf diesen Dokumenten, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.

Die verschiedenen Länder stellen unterschiedliche Anforderungen, wer welche Dokumente beglaubigen muss, damit diese im eigenen Land Gültigkeit erlangen.

Unterzeichner des Den Haag Abkommens

die Beglaubigung erfolgt durch die Staatskanzleien oder durch die Bundeskanzlei mittels der Anbringung einer Apostille.

Nicht Unterzeichner des Den Haag Abkommens

Unter Umständen müssen mehrere Beglaubigungen, Überbeglaubigungen sowie eine konsularische Beglaubigung des Bestimmungslandes eingeholt werden.

Kostenlose Beratung

Unsere Beglaubigungsexperten beraten Sie gerne über die länderspezifischen Anforderungen. Wir können für Sie jede Beglaubigung von allen kantonalen Handelskammern und Staatskanzleien, der Schweiz-Arabischen Handelskammer Genf sowie von sämtlichen Konsulaten einholen.

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